Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Imbissbetriebe R. Monsees – Posthausen 1, 28870 Ottersberg

§ 1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Buchungsanfragen über die Website des Anbieters – sowohl für direkte Angebotsformulare (z. B. „Imbisswagen mieten“) als auch für unverbindliche Veranstaltungsanfragen – sowie für alle sich daraus ergebenden Verträge zwischen dem Anbieter und dem jeweiligen Kunden. Der Anbieter ist Imbissbetriebe R. Monsees – Posthausen 1, 28870 Ottersberg (nachfolgend „Anbieter“ genannt).

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Individuell getroffene Vereinbarungen zwischen Anbieter und Kunde (z. B. besondere Absprachen oder Zusatzvereinbarungen) haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie vom Anbieter schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Vertragsschluss

Die Präsentation von Leistungen und Angeboten auf der Website stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des Anbieters dar.
Die Buchungsanfrage des Kunden über die Website (durch Absenden eines Formulars oder per E-Mail) gilt als Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das vom Anbieter übermittelte Angebot ausdrücklich annimmt – insbesondere durch eine E-Mail, aus der hervorgeht, dass das zuletzt übersandte (aktuellste) Angebot angenommen wird, z. B. durch die Formulierung „Angenommen“ und ggf. unter Angabe der Buchungs- oder Angebots-ID.

Eine automatisierte Eingangsbestätigung der Anfrage (online oder per E-Mail) stellt noch keine verbindliche Zusage dar.
Der Anbieter ist frei, Buchungsanfragen abzulehnen, insbesondere wenn Terminkonflikte bestehen oder die Durchführung des Auftrags im Einzelfall nicht möglich oder zumutbar ist.

§ 3 Stornierungen durch den Kunden

Stornierungen (Vertragsrücktritte) durch den Kunden müssen in Textform (z. B. per E‑Mail) erfolgen. Bei einer Stornierung bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin entstehen dem Kunden keine Kosten (kostenfreie Stornierung). Erfolgt die Absage weniger als 14 Tage vor dem Termin, werden 50 % der vereinbarten Gesamtkosten als Stornopauschale in Rechnung gestellt. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang der Stornierungserklärung beim Anbieter. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden zum Rücktritt (z. B. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes) bleiben unberührt.

§ 4 Verbindliche Gästezahl

Die vom Kunden bei der Buchung angegebene Gästezahl ist verbindlich und gilt als Mindestberechnungsgrundlage für die entstehenden Kosten. Weicht die tatsächliche Personenzahl am Veranstaltungstag nach unten ab (d. h. es erscheinen weniger Gäste als gebucht), bleibt dennoch die ursprünglich vereinbarte Gästezahl für die Berechnung der Vergütung maßgeblich; eine Reduzierung des Gesamtpreises aufgrund einer geringeren Teilnehmerzahl ist ausgeschlossen. Dies ist nötig, da der Einkauf und die Planung auf Basis der angemeldeten Gäste erfolgen.

Erhöht sich die voraussichtliche Gästezahl nach Vertragsschluss, sollte der Kunde dies dem Anbieter so früh wie möglich mitteilen. Der Anbieter wird sich nach Möglichkeit bemühen, eine höhere Gästezahl im Rahmen seiner technischen und organisatorischen Kapazitäten zu bedienen, jedoch besteht kein Anspruch des Kunden darauf, dass unangemeldet zusätzliche Gäste versorgt werden. Werden tatsächlich mehr Gäste als ursprünglich vereinbart bewirtet, stellt der Anbieter die hierdurch entstehenden Mehrkosten entsprechend in Rechnung.

§ 5 Haftungsausschluss, höhere Gewalt

Der Anbieter haftet nicht für Leistungsausfälle oder -verzögerungen, die auf höhere Gewalt oder sonstige vom Anbieter nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Hierzu zählen insbesondere Ereignisse wie extreme Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Stromausfall, Pandemie oder epidemiebedingte Einschränkungen, Krankheit des Personals oder behördliche Anordnungen (z. B. Veranstaltungseinschränkungen oder -verbote), welche die Erfüllung des Vertrages wesentlich erschweren oder unmöglich machen. In solchen Fällen ist der Anbieter berechtigt, die Leistung zeitlich zu verschieben oder – falls eine Anpassung/Verlegung nicht zumutbar oder möglich ist – vom Vertrag zurückzutreten. Bereits vom Kunden geleistete Zahlungen werden im Falle eines vom Anbieter erklärten Rücktritts wegen höherer Gewalt vollständig erstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Die Erbringung der vereinbarten Catering-Leistung setzt voraus, dass am Veranstaltungsort bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss ein geeigneter Stromanschluss verfügbar sein – entweder ein 32A-Drehstromanschluss (400 V) oder zwei separate 16A-Starkstromanschlüsse (230 V), wie vorab individuell vereinbart – und es muss ein ausreichend großer, ebenerdiger und frei zugänglicher Stellplatz für den Imbisswagen bereitstehen. Sind diese Voraussetzungen vor Ort nicht erfüllt und ist deshalb eine Durchführung der Leistung nicht möglich, haftet der Anbieter nicht für die daraus resultierenden Folgen. Sollte der Anbieter aus solchen, vom Kunden zu vertretenden Gründen (z. B. fehlender Stromanschluss, ungeeigneter Stellplatz oder fehlende behördliche Genehmigungen) die Leistung nicht erbringen können, behält er sich vor, vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall bleibt der Anspruch des Anbieters auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen oder der vereinbarten Vergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bestehen.

Im Übrigen haftet der Anbieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht, d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf). In einem solchen Fall ist die Haftung des Anbieters der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, und die nicht unter die vorgenannten Ausnahmen fallen, ist eine Haftung des Anbieters ausgeschlossen. Diese Haftungsregelungen gelten jeweils auch für gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

§ 6 Zahlungsbedingungen

Sofern nicht individuell abweichend vereinbart, erfolgt die Zahlung der Vergütung nach Wahl des Kunden entweder in bar vor Ort am Veranstaltungstag oder per Überweisung nach Rechnungstellung. Die Rechnung wird im Anschluss an das Event vom Anbieter erstellt und dem Kunden (per E‑Mail oder Post) übermittelt. Bei Zahlung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne Weiteres in Verzug. Skonto oder Barzahlungsrabatte werden nicht gewährt. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen (§§ 286 ff. BGB).

§ 7 Pflichten des Kunden; Mitwirkung

Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Durchführung des Auftrags relevanten Informationen wahrheitsgemäß und rechtzeitig an den Anbieter zu übermitteln. Menüänderungen oder besondere Wünsche (z. B. hinsichtlich des Speisenangebots, vegetarische/Vegan-Optionen, zusätzliche Leistungen) müssen spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin mitgeteilt und vom Anbieter bestätigt werden. Der Anbieter wird sich bemühen, solchen Wünschen nach individueller Absprache und im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten gerecht zu werden. Verspätet eingehende Änderungswünsche kann der Anbieter – aus organisatorischen oder technischen Gründen – unter Umständen nicht mehr berücksichtigen.

Des Weiteren hat der Kunde sicherzustellen, dass am Veranstaltungsort alle erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung erfüllt sind. Insbesondere ist vom Kunden ein geeigneter Stellplatz für den Imbisswagen bereitzustellen (ausreichende Fläche, tragfähiger und ebener Untergrund, Zufahrtsmöglichkeit für ein größeres Fahrzeug) und es muss eine funktionsfähige Stromversorgung gemäß den technischen Anforderungen des Anbieters vorhanden sein (siehe § 5; i. d. R. 32A oder 2×16A Stromanschlüsse). Falls behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse für den Betrieb des Imbisswagens am Veranstaltungsort erforderlich sind (z. B. bei öffentlichen Veranstaltungen, Nutzung öffentlicher Flächen o. ä.), hat der Kunde diese rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen und dem Anbieter auf Verlangen nachzuweisen. Eventuelle Auflagen (etwa durch Ordnungsamt, Vermieter des Geländes etc.) sind vom Kunden zu erfüllen. Die genauen Anforderungen an Stellplatz, Strom und sonstige Infrastruktur können vom Kunden im Vorfeld nach Absprache mit dem Anbieter erfragt und geklärt werden.

§ 8 Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz des Anbieters – 27726 Worpswede – vereinbart. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 9 Schlussbestimmungen

Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E‑Mail oder schriftlicher Vertrag). Mündliche Absprachen außerhalb des schriftlichen Vertragsinhalts sind unwirksam, sofern sie nicht vom Anbieter nachträglich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für eine Änderung des vorgenannten Textformerfordernisses.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke – anstelle der fehlenden Bestimmung tritt eine Regelung, die dem entspricht, was die Parteien nach dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung vereinbart hätten, wenn sie die Lücke bedacht hätten.